******************************************************************** ANMERKUNG: Nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums ist die Novelle des Straßenverkehrsrechts vom 2009-08-13 (BGBl 2631) wegen Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 I Satz 3 GG unwirksam (vgl. Pressemitteilung Nr. 103/2010 des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 13. April 2010). Wenn diese Auffassung zutrifft, dann ist auch die hier wiedergegebene Fassung der StVO ungültig. Die dann weiterhin gültige vorangehende Fassung finden Sie unter . ********************************************************************* StVO Straßenverkehrs-Ordnung StVO Zitierdatum: 1970-11-16 Fundstelle: BGBl I 1970, 1565 BGBl I 1971, 38 Sachgebiet: BGBl 9233-1 Fußnote (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 3.1983 +++) (+++ Stand: Änderungsvorschrift vom 5. 8.2009 +++) - BGBl 2009, 2631 - (+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. StVZO Anhang EV +++) StVO Inhaltsübersicht Fassung: 2009-04-09 I. Allgemeine Verkehrsregeln Grundregeln .............................. § 1 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge ......... § 2 Geschwindigkeit .......................... § 3 Abstand .................................. § 4 Überholen ................................ § 5 Vorbeifahren ............................. § 6 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge .......................... § 7 Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen .....................§ 7a Vorfahrt ................................. § 8 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren ..... § 9 Einfahren und Anfahren ................... § 10 Besondere Verkehrslagen .................. § 11 Halten und Parken ........................ § 12 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ................................ § 13 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen .............................. § 14 Liegenbleiben von Fahrzeugen ............. § 15 Abschleppen von Fahrzeugen ............... § 15a Warnzeichen .............................. § 16 Beleuchtung .............................. § 17 Autobahnen und Kraftfahrstraßen .......... § 18 Bahnübergänge ............................ § 19 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse § 20 Personenbeförderung ...................... § 21 Sicherheitsgurte, Schutzhelme ............ § 21a Ladung ................................... § 22 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers ... § 23 Besondere Fortbewegungsmittel ............ § 24 Fußgänger ................................ § 25 Fußgängerüberwege ........................ § 26 Verbände ................................. § 27 Tiere .................................... § 28 Übermäßige Straßenbenutzung .............. § 29 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot ...... § 30 Sport und Spiel .......................... § 31 Verkehrshindernisse ...................... § 32 Verkehrsbeeinträchtigungen ............... § 33 Unfall ................................... § 34 Sonderrechte ............................. § 35 II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten . § 36 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen § 37 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht .. § 38 Verkehrszeichen .......................... § 39 Gefahrzeichen ............................ § 40 Vorschriftzeichen ........................ § 41 Richtzeichen ............................. § 42 Verkehrseinrichtungen .................... § 43 III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften Sachliche Zuständigkeit .................. § 44 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen § 45 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis ........ § 46 Örtliche Zuständigkeit ................... § 47 Verkehrsunterricht ....................... § 48 Ordnungswidrigkeiten ..................... § 49 Sonderregelung für die Insel Helgoland ... § 50 Besondere Kostenregelung.................. § 51 Entgelt für die Benutzung tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen..§ 52 Inkrafttreten ............................ § 53 Anlagen Anlage 1 (zu § 40 Abs. 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1) Vorschriftzeichen Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2) Richtzeichen Anlage 4 (zu § 43 Abs. 3) Verkehrseinrichtungen Fußnote Inhübers.: Entsprechend den bei den einzelnen Vorschriften ausgewiesenen Änderungen fortgeschrieben StVO Fassung: 1970-11-16 Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Fußnote Einleitungsformel: Vgl. V über den Neuerlaß der V zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21.7.1980 v. 28.4.1982 I 564 StVO I. Allgemeine Verkehrsregeln Fassung: 1970-11-16 StVO § 1 Grundregeln Fassung: 1970-11-16 (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Fassung: 2009-09-01 (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. (3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen. (3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen. (4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" allein angezeigt ist. Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen. (5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen. Fußnote § 2 Abs. 2: Frühere Sätze 2 u. 3 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 2 Abs. 3a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 2 Abs. 4 Satz 2 bis 4 (früher Satz 2): IdF d. Art. 1 Nr. 1a Buchst. a V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 2 Abs. 4 Satz 4: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 2 Abs. 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1a Buchst. b V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 2 Abs. 5 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. c V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 2 Abs. 1 Satz 2: eingefügt d. Art. 1 Nr. 1 der 12. VO z. Ä. d. StVO v. 22.12.1992 mWv 1.4.1993 § 2 Abs. 3a: idF vom 2005-12-30 BGBl 3716 mWv 2006-05-01 § 2 Abs. 4 Satz 6: eingefügt mit 17. VO z.Ä.d. StVO vom 2007-11-28, BGBl 2774 mWv 2007-12-08 § 2 Abs. 4: idF vom 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 StVO § 3 Geschwindigkeit Fassung: 2009-09-01 (1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahr- zeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen per- sönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er min- destens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann. (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern. (2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwin- digkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen 1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, 2. außerhalb geschlossener Ortschaften a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h, b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h, c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Ein- richtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben. (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h. Fußnote § 3 Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 V v. 15.10.1991 I 1992 mWv 20.10.1991 § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5: Früher Satz 3 und 4 gem. Art. 1 Nr. 1 V v. 15.10.1991 I 1992 mWv 20.10.1991 § 3 Abs. 2a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1b Buchst. a V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 V v. 2.12.1975 I 2983 mWv 1.1.1976 § 3 Abs. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1b Buchst. b V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b: idF vom 2007-11-28, BGBl 2774 mWv 2007-12-08 StVO § 4 Abstand Fassung: 1997-09-01 (1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingen- den Grund stark bremsen. (2) Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als 7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, daß ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht, 1. wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt haben, 2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder 3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist. (3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten. Fußnote § 4 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 StVO § 5 Überholen Fassung: 2009-09-01 (1) Es ist links zu überholen. (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. (3) Das Überholen ist unzulässig: 1. bei unklarer Verkehrslage oder 2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) angeordnet ist. (3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraft- fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht über- holen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt. (4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Über- holen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilneh- mern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einord- nen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern. (4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind recht- zeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. (5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht ge- blinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden. (6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeig- neter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittel- bar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen. (7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich ein- geordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden. (8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Ge- schwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. Fußnote § 5 Abs. 3a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 V v. 15.10.1991 I 1992 mWv 20.10.1991 § 5 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 5 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 5 Abs. 4 a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 5 Abs. 6 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 c V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 u. idF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 5 Abs. 8: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. c V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 5 Abs. 3 Nr. 2: idF vom 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 StVO § 6 Vorbeifahren Fassung: 2009-09-01 Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen; Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muß er ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim Überholen - anzukündigen. Fußnote § 6 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3 V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 6: idF vom 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 StVO § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge Fassung: 2009-09-01 (1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahr- streifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. (2) Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden. (2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen. (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden. (3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf den mittleren Fahrstreifen einordnen. (3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen. (3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei oder mehr Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge abweichend von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen. (4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, daß sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlußverfahren). (5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Fußnote § 7: IdF d. Art.1 Nr. 4 V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 7 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art.1 Nr. 4 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 7 Abs. 2a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 7 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art.1 Nr. 4 Buchst. c V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 7 Abs. 4: Früher Abs. 5 gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. e V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 7 Abs. 5: Früher Abs. 4 gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. d V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 7 Abs. 4: geändert mit Wirkung zum 2001-02-01, BGBl. 2000 I 1690 § 7 Abs. 3: idF vom 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 § 7 Abs. 3a bis 3c: eingef. am 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 StVO § 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen Fassung: 2009-09-01 (1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. (2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. (3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, so darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht vorbeigefahren werden. Fußnote § 7a: eingef. am 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 StVO § 8 Vorfahrt Fassung: 2009-09-01 (1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder 2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. (1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. (2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, daß er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er über- sehen kann, daß er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßen- stelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreu- zung oder Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat. Auch wenn der, der die Vorfahrt hat, in die andere Straße abbiegt, darf ihn der Wartepflichtige nicht wesentlich behindern. Fußnote § 8 Abs. 3: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 5 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 8 Abs. 1a: eingef. am 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 StVO § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren Fassung: 2009-09-01 (1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung mög- lichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und noch- mals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nach- folgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. (2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- und Einmündungsbereich folgen. (3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahr- zeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten. (4) Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Führer von Fahrzeugen, die einander entgegenkommen und jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind. (5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärts- fahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Fußnote § 9 Abs. 2: IdF d. Art 1 Nr. 6 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 9 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art 1 Nr. 5 V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 9 Abs. 3 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1d V v 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 9 Abs. 4 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 9 Abs. 2: idF vom 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 StVO § 9a Kreisverkehr entfallen Fußnote: § 9a eingeführt mit Wirkung vom 2001-02-01, BGBl. 2000 I 1690 § 9a aufgehoben 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 StVO § 10 Einfahren und Anfahren Fassung: 2009-09-01 Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen. Fußnote § 10 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 7 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 StVO § 11 Besondere Verkehrslagen Fassung: 1992-03-19 (1) Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müßte. (2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit minde- stens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungs- fahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden. (3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muß darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf der andere nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat. Fußnote § 11 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. a V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 11 Abs. 3: Früher Abs. 2 gem. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 StVO § 12 Halten und Parken Fassung: 2009-09-01 (1) Das Halten ist unzulässig 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, 2. im Bereich von scharfen Kurven, 3. auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen, 4. auf Bahnübergängen, 5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. (2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. (3) Das Parken ist unzulässig 1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, 2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, 4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 lfd. Nr. 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, 5. vor Bordsteinabsenkungen. (3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften 1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten, 2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen, 3. in Kurgebieten und 4. in Klinikgebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen. (3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen. (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, halten, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden. (4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen. (5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten. (6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten. Fußnote § 12 Abs. 1 Nr. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. aa V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 12 Abs. 1 Nr. 6 EingS: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. bb V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. cc V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. dd V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. e: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a DBuchst. aa aaa V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. f: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. dd V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 u. idF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. dd V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988; früher Buchst. e gem. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a DBuchst. aa bbb V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 12 Abs. 1 Nr. 7: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. ee V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976; idF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a DBuchst. bb V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 12 Abs. 1 Nr. 8: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a DBuchst. cc V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 12 Abs. 1a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 12 Abs. 3 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. c DBuchst. aa V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 12 Abs. 3 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 21.7.1983 I 949 mWv 1.8.1983 § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchst. a bis c: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. c DBuchst. bb bis dd V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 12 Abs. 3 Nr. 9: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 12 Abs. 3a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1981 § 12 Abs. 3b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405, geändert durch Art. 1 Nr. 1 V v. 23.9.1988 I 1760 mWv 1.10.1988 § 12 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. aa V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 12 Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b DBuchst. aa V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 12 Abs. 4 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. bb V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 12 Abs. 4 Satz 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b DBuchst. bb V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 12 Abs. 4a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. d V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 12 Abs. 4b: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. c V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 12 Abs. 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. d V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 12 Abs. 6: Früher Abs. 5 gem. Art. 1 Nr. 8 Buchst. e V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 12 Abs. 1, 3: idF vom 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 StVO § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit Fassung: 2009-09-01 (1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkschein- automaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muß, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, so darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein. (2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt, 1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und 2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Haltverbote und Parkverbote unberührt. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig ist. (4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden 1. beim Ein- oder Aussteigen sowie 2. zum Be- oder Entladen. Fußnote § 13 Überschr. : IdF d. Art. 1 Nr. 3a Buchst. a V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 13 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3a Buchst. b V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 13 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 13 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 13 Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 13 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 9.11.1989 I 1976 mWv 1.1.1990 § 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3a Buchst. d V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 13 Abs. 3: neu durch 17. VO z.Ä.d. StVO vom 2007-11-28, BGBl 2774, mWv 2008-01-01 § 13 Abs. 4: früherer Abs. 3, idF vom 2007-11-28, BGBl 2774, mWv 2008-01-01 § 13 Abs. 2: idF vom 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 StVO § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen Fassung: 1970-11-16 (1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. (2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern. StVO § 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen Fassung: 1970-11-16 Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge. StVO § 15a Abschleppen von Fahrzeugen Fassung: 2009-09-01 (1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen. (2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden. (3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten. (4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden. Fußnote § 15a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3b V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 15a Abs. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 StVO § 16 Warnzeichen Fassung: 1997-09-01 (1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben 1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder 2. wer sich oder andere gefährdet sieht. (2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekenn- zeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegen- bleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblink- licht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. (3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen. Fußnote § 16 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 8 V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 16 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3c V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 u. d. Art. 1 Nr. 11 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 16 Abs. 2 Satz 1: geändert am 18.7.1995, BGBl I 935, mWv 1.8.1995 StVO § 17 Beleuchtung Fassung: 1988-03-22 (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhält- nisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungsein- richtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. (2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzu- blenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren. (2a) Krafträder müssen auch am Tag mit Abblendlicht fahren. (3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelschein- werfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. (4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden. (4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden. (5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen. (6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden. Fußnote § 17 Abs. 2a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 17 Abs. 3 Satz 1 u. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. a DBuchst. aa u. bb V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 17 Abs. 4 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 3d V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 17 Abs. 4 Satz 4 (früher Satz 3): IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b DBuchst. bb V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 17 Abs. 4a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 StVO § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen Fassung: 2009-09-01 (1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,5 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein. (2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlußstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen. (3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt. (4) (entfällt) (5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstig- sten Umständen 1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt- gewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohn- mobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h, 2. für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h, 3. für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die a) nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen sind, b) hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind, c) auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, d) mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist, e) den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. EG 2002 Nr. L 42 S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und f) auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann, 100 km/h. (6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Ge- schwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn 1. die Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder 2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind. (7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten. (8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten. (9) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten. (10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt. (11) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen. Fußnote § 18 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. a G v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 18 Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 18 Abs. 4: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 13 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 18 Abs. 5 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. b DBuchst. aa V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. b DBuchst. bb V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 18 Abs. 5 Nr. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 V v. 21.7.1983 I 949 mWv 1.8.1983 § 18 Abs. 8: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. c V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 18 Abs. 9 und 10: Früherer Abs. 9 aufgeh., frühere Abs. 10 und 11 jetzt Abs. 9 und 10 gem. Art. 1 Nr. 6 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 18 Abs. 5 Nr. 3: idF vom 2007-11-28, BGBl 2774 mWv 2007-12-08 § 18 Abs. 11: eingef. mWv 2009-04-09, BGBl 734 StVO § 19 Bahnübergänge Fassung: 2009-09-01 (1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang 1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201), 2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und 3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht. Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Fahrzeugführer dürfen an Bahnübergängen (Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreuzungsstück von Eisenbahn und Straße) Kraftfahrzeuge nicht überholen. (2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fußgänger in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn 1. sich ein Schienenfahrzeug nähert, 2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden, 3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind, 4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder 5. ein hörbares Signal wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges ertönt. Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeiles, hat nur zu warten, wer in der Richtung des Pfeiles fahren will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden. (3) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten. (4) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muß sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten. (5) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend. (6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemand blenden. Fußnote § 19 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 14 Bucht. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 19 Abs. 1 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Bucht. a V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 19 Abs. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 14 Bucht. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 19 Abs. 6 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. b V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 19 Abs. 1: idF vom 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 § 19 Abs. 3: aufgehoben 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 § 19 Abs. 4 bis 7: umnummeriert zu 3 bis 6 mWv 2009-09-01 StVO § 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse Fassung: 1995-08-01 (1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekenn- zeichnete Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden. (2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schritt- geschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten. (3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht ein- geschaltet haben, dürfen nicht überholt werden. (4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schul- bussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten. (5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten. (6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten. Fußnote § 20 Überschr: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. a V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 20 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. b V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 20 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3 V v. 21.7.1983 I 949 mWv 1.8.1983 § 20 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 20 Abs. 1a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. c V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 20 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 20 Abs. 1 bis 4, Abs. 2 wird zu Abs. 5, Abs. 3 wird zu Abs. 6: Eingef. am 18.7.1995, BGBl I 935, mWv 1.8.1995 StVO § 21 Personenbeförderung Fassung: 2009-09-01 (1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen 1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz, 2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder 3. in Wohnwagen hinter Kraftfahrzeugen. (1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrich- tungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neugefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Das gilt nicht in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t. Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, wenn wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht. (1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse. (2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist. (3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes. Fußnote § 21 Abs. 1a: Früherer Satz 2 aufgeh., früherer Satz 1 jetzt einziger Text gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 6a Buchst. a und b V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 21 Abs. 1a: geändert am 1997-09-01 § 21 Abs. 1 und 2 Satz 2 geändert am 1998-06-25, BGBl I 1998, 1654 § 21 Abs. 2 Satz 2 eingef., früherer Satz 2 jetzt Satz 3, Satz 1 und Satz 3 geändert mWv 2006-01-01, BGBl 2005 I 3716 § 21 Abs. 1 und Abs. 1a Satz 3 idF vom 2006-05-15 (mWv 2006-05-16), BGBl I 1160 § 21 Abs. 1b eingef. 2006-05-15 mWv 2006-05-16, BGBl I 1160 § 21 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 und Abs. 1a Satz 2 geändert mWv 2007-01-01, BGBl I 3226 § 21 Abs. 3: idF vom 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 StVO § 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme Fassung: 2006-01-01 (1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für 1. Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung, 2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen, 3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit, wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen. (2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind. Fußnote § 21a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 14 V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 21a Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a V v. 6.7.1984 I 889 mWv 1.8.1984 § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b V v. 6.7.1984 I 889 mWv 1.8.1984 § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 6b V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 21a Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2: geändert mWv 2006-01-01, BGBL 2005 I 3716 StVO § 22 Ladung Fassung: 2006-01-01 (1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirt- schaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein. (3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen nicht über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug hinausragen. (4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückge- legten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens 1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne, 2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder 3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm. Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm. (5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen. Fußnote § 22 Abs. 2 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 22 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 15 V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 22 Abs. 2, 3 und 4: IdF vom 2001-02-01, BGBl. 2000 I 1690 § 22 Abs. 1: geändert mWv 2006-01-01, BGBL 2005 I 3716 StVO § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers Fassung: 2002-01-01 (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1). (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. (1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn­ oder Laserstörgeräte). (2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden. (3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert. Fußnote § 23 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3e V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 23 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 18 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 23 Abs. 1: geändert mit Wirkung zum 2001-02-01, BGBL. 2000 I 1690 § 23 Abs. 1a: eingeführt mit Wirkung zum 2001-02-01, BGBL. 2000 I 1690 § 23 Abs. 1b: eingef. m.W.z. 2002-01-01, BGBl. 2001 I Nr. 3783 StVO § 24 Besondere Fortbewegungsmittel Fassung: 2009-09-01 (1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend. (2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit. Fußnote § 24: IdF d. Art. 1 Nr. 19 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 24 Abs. 1: idF vom 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 StVO § 25 Fußgänger Fassung: 1970-11-16 (1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen sie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen; außerhalb ge- schlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, müssen sie einzeln hintereinander gehen. (2) Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, müs- sen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem Gehweg oder auf dem Seiten- streifen die anderen Fußgänger erheblich behindern würden. Benutzen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, so müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen. (3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgänger- überwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen. (4) Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (§ 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche. (5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden. StVO § 26 Fußgängerüberwege Fassung: 1988-10-01 (1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienen- fahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Über- queren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. (2) Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müßten. (3) An Überwegen darf nicht überholt werden. (4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßen- teil, so gelten diese Vorschriften entsprechend. Fußnote § 26 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 20 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 26 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 20 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 26 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 20 Buchst. c V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 StVO § 27 Verbände Fassung: 1970-11-16 (1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen. (2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen. (3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muß dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein. (4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muß, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinan- der getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind. (5) Der Führer des Verbands hat dafür zu sorgen, daß die für geschlos- sene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden. (6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden. StVO § 28 Tiere Fassung: 1970-11-16 (1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden. (2) Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden: 1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht, 2. beim Führen auch nur eines Großtiers oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist. StVO § 29 Übermäßige Straßenbenutzung Fassung: 1988-10-01 (1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten. (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in An- spruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Ver- haltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden. (3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt. Fußnote § 29 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 21 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 StVO § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot Fassung: 1997-09-01 (1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeid- bare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahr- zeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden. (2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können. (3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie An- hänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für 1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km, 1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr), 2. die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fisch- erzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse, 3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen, 4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz heran- gezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. (4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland, Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland, 1. und 2. Weihnachtstag. Fußnote § 30 Überschr: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 30 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 30 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 16 V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4: Frühere Nr. 1 aufgeh., frühere Nr. 2 bis 5 jetzt Nr. 1 bis 4 gem. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a DBuchst. aa V v. 19.3.1992 I 678 mWv 4.4.1992 § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 (früher Nr. 2): IdF d. Art. 1 Nr. 22 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 (früher Nr. 3): Eingef. durch Art. 1 Nr. 22 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 (früher Nr. 4): Eingef. durch Art. 1 Nr. 22 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 u. idF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a DBuchst. bb V v. 19.3.1992 I 678 mWv 4.4.1992 § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 22 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 30 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. b V v. 19.3.1992 I 678 mWv 4.4.1992 § 30 Abs. 4: "Buß- und Bettag" gestrichen am 18.7.1995, BGBl I 935 mWv 1.8.1995 StVO § 31 Sport und Spiel Fassung: 2009-09-01 (1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist. (2) Durch das Zusatzzeichen "Inline-Skater frei" (Zeichen nicht darstellbar; BGBl I 2009 2631 wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen. Fußnote § 31: idF vom 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 StVO § 32 Verkehrshindernisse Fassung: 1988-10-01 (1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Ver- kehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Licht- quelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. (2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden. Fußnote § 32 Abs. 1 Satz 2 u. 3: Früher Satz 2 u. idF d. Art. 1 Nr.23 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 StVO § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen Fassung: 2005-08-07 (1) Verboten ist 1. der Betrieb von Lautsprechern, 2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße, 3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden. (2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig. (3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesautobahnen dienen. Fußnote § 33 Abs. 1 Satz 3: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 24 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 33 Abs. 3: eingef. am 2005-08-06, BGBl I 2418 StVO § 34 Unfall Fassung: 1992-07-01 (1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte 1. unverzüglich zu halten, 2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren, 3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, 4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs), 5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten a) anzugeben, daß er am Unfall beteiligt war und b) auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie ihnen Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen, 6. a) solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat oder b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen, 7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu hat er mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, daß er am Unfall beteiligt gewesen ist, und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten. (2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann. (3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind. Fußnote § 34: IdF d. Art. 1 Nr. 17 V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 10.12.1975 § 34 Abs. 1 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 5 V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 34 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 9 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 StVO § 35 Sonderrechte Fassung: 2001-02-01 (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind. (2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraus- setzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis, 1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, 2. im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2. (3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind. (4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall. (5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik- pakts sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Verein- barungen bestehen. (5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. (6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß- rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicher- zustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsich- tigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absper- rungen auffällige Warnkleidung tragen. (7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert. (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Fußnote § 35 Abs 1a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 35 Abs. 1a: geändert zum 2001-02-01, BGBL. 2000 I 1690 § 35 Abs 5a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 18 Buchst. a V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 35 Abs 5a Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 25 Buchst. a DBuchst. aa V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 35 Abs 5a Satz 2: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 25 Buchst. a DBuchst. bb V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 35 Abs. 6 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. b V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 u. idF d. Art. 1 Nr. 25 Buchst. b DBuchst. aa V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 35 Abs 6 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 25 Buchst. b DBuchst. bb V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 35 Abs 6 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 25 Buchst. b DBuchst. bb V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 35 Abs 6 Satz 4: Früher Satz 2 gem. Art. 1 Nr. 25 Buchst. b DBuchst. cc V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 35 Abs. 7: IdF vom 2001-02-01, BGBl. 2000 I 1690, gestrichen: Sonderrechte für Post und Paketdienste StVO II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen Fassung: 1970-11-16 StVO § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten Fassung: 1992-07-01 (1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht. (2) An Kreuzungen ordnet an: 1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: "Halt vor der Kreuzung". Der Querverkehr ist freigegeben. Hat der Beamte dieses Zeichen gegeben, so gilt es fort, solange er in der gleichen Richtung winkt oder nur seine Grundstellung beibehält. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. 2. Hochheben eines Armes: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten", für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: "Kreuzung räumen". (3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden. (4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung. (5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen. Fußnote § 36 Abs. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 11 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 StVO § 37 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen Fassung: 2009-09-01 (1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen vor. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. (2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün-Gelb-Rot-Rot und Gelb (gleichzeitig)-Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten. 1. An Kreuzungen bedeuten: Grün: "Der Verkehr ist freigegeben". Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. Grüner Pfeil: "Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr frei- gegeben". Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, daß der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und daß Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen können. Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten". Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht. Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung". Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muß sich dabei so verhalten, daß eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs in der freigegebenen Richtung, ausgeschlossen ist. Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an. Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, daß bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf. 2. An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung. 3. Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein. 4. Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse und Taxen, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen. 5. Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrads angezeigt. Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Radfahrer kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen. 6. Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten. (3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei. Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an: "Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten werden". Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet: "Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben". Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an: "Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln". (4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt. (5) Fahrzeugführer dürfen auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten. Fußnote § 37 Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 8: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. a V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9: Eingef. durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. b V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 37 Abs. 2 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 19 Buchst. a V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 19 Buchst. b V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 37 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 19 Buchst. c V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 37 Abs. 2 Nr. 6: Eingef. durch Art. 1 Nr. 27 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 37 Abs. 3 Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 37 Abs. 3 Satz 1: geändert m.W.v. 2002-01-01, BGBl. 2001, 3783 § 37 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6: idF vom 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 § 37 Abs. 5: eingef. am 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 StVO § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht Fassung: 1992-07-01 (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen. Fußnote § 38 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 28 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 38 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. a V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 38 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. b V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 StVO § 39 Verkehrszeichen Fassung: 2009-09-01 (1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. (1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen. (2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht. (3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht. (4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden. (5) Auch Markierungen und markierte Radverkehrsführungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Abs. 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. (6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor. (7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder: ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 679 ) Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 679 ) Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 679 ) Radverkehr ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 679 ) Fußgänger ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 679 ) Reiter ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 679 ) Viehtrieb ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 679 ) Straßenbahn ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 680 ) Kraftomnibus ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 680 ) Personenkraftwagen ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 680 ) Personenkraftwagen mit Anhänger ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 680 ) Lastkraftwagen mit Anhänger ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 680 ) Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 680 ) Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 680 ) Mofas ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 2009, 2631 ) Gespannfuhrwerke (8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder "Viehtrieb" und "Reiter" und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet werden: ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 2009, 2631 ) Schnee- und Eisglätte ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 2009, 2631 ) Steinschlag ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 2009, 2631 ) Splitt, Schotter ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 2009, 2631 ) Bewegliche Brücke ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 2009, 2631 ) Ufer ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 2009, 2631 ) Fußgängerüberweg ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 2009, 2631 ) Amphibienwanderung ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 2009, 2631 ) Unzureichendes Lichtraumprofil ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 2009, 2631 ) Flugbetrieb Fußnote § 39: IdF d. Art. 1 Nr. 14 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 39 Abs. 1a: eingef. mWv 2001-02-01, BGBL 2000 I 1690 § 39 Abs. 2: geändert mWv 2006-01-01, BGBL 2005 I 3716 § 39 Abs. 2 Satz 3 2. Hs. eingef. mWv 2007-03-01, BGBl I 2006, 2218 (Emissionskennzeichnung) § 39 Abs. 2 bis 6: idF vom 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 § 39 Abs. 7: ehem. Abs. 4, idF vom 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 § 39 Abs. 8: eingef. am 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 StVO § 40 Gefahrzeichen Fassung: 2009-09-01 (1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Abs. 1). (2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 680 ) (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle. (4) Ein Zusatzzeichen wie ... ( Zeichen nicht darstellbar, BGBl. I 1992, 680 ) kann die Länge der Gefahrstrecke angeben. (5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt. (6) Gefahrzeichen ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 1. (7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 2. Fußnote § 40: IdF d. Art. 1 Nr. 14 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 40 Abs. 1: idF vom 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 § 40 Abs. 6 und 7: idF vom 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 (Verlagerung der Zeichen in Anlage 1) StVO § 41 Vorschriftzeichen Fassung: 2009-09-01 (1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Fußnote § 41 IdF d. Art. 1 Nr. 14 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 41 Zeichen 215 eingefügt mWv 2001-02-01, BGBL 2000 I 1690 § 41 Abs. 2 Nr. 3a und Ze 223.1 bis 223.3 und Abs. 3 Nr. 3 Satz 4, Abs. 2 Nr. 8 Satz 6 neu gefaßt ("Bewohner") mWv 2002-01-01, BGBl 2001, 3783 § 41 Abs. 2 Nr. 6, Sperrung für Durchgangsverkehr (Mautausweichverkehr) eingef. mWv 2005-12-31, BGBl 2005, 3714 § 41 Abs. 2 Nr. 6, Zeichen 270 ersetzt durch Zeichen 270.1 und 270.2 (Umweltzone) mWv 2007-03-01, BGBl I 2006, 2218 (Emissionskennzeichnung) § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 5: idF vom 2007-11-28, BGBl 2774 mWv 2007-12-08 § 41 Abs. 2 Nr. 8 Satz 6: idF vom 2009-04-08, BGBl 734 mWv 2009-04-09 § 41 Abs. 1 und 2: idF vom 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 (Verlagerung der Zeichen in Anlage 2), Abs. 3 und 4 entfallen StVO § 42 Richtzeichen Fassung: 2009-09-01 (1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Richtzeichen nach der Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Fußnote § 42 IdF d. Art. 1 Nr. 14 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 42 Zeichen 448.1 mWv 2001-02-01, BGBL 2000 I 1690 § 42 Abs. 4 neu gefaßt ("Bewohner") mWv 2002-01-01, BGBl 2001, 3783 § 42 Abs. 4a und 4b neu mWv 2006-04-01, BGBl I 2006, 569 § 42 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1: idF vom 2009-04-08, BGBl 734 mWv 2009-04-09 § 42 Abs. 1 bis 3: idF vom 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 (Verlagerung der Zeichen in Anlage 3), Abs. 4 bis 8 entfallen StVO § 43 Verkehrseinrichtungen Fassung: 2009-09-01 (1) Verkehrseinrichtungen sind rot-weiß gestreifte Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. (3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus der Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nr. 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren. Fußnote § 43: IdF d. Art. 1 Nr. 14 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 43 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3: eingefügt am 2007-11-28, BGBl 2774 mWv 2007-12-08 § 42 Abs. 1 bis 3: idF vom 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 (Verlagerung der Zeichen in Anlage 4), Abs. 4 entfällt StVO III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften Fassung: 1970-11-16 StVO § 44 Sachliche Zuständigkeit Fassung: 1988-03-22 (1) Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden; dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrs- behörde zugewiesen sind. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzel- fall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden. (2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs. (3) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, so ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden. (3a) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrs- behörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, dem zulässigen Gesamtgewicht und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zuläßt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt. (4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen. (5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungs- behörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz. Fußnote § 44 Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 34 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 44 Abs. 3a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 34 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 StVO § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Fassung: 2009-09-01 (1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Ver- kehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie 1. zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, 2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, 3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, 4. zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, 5. hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie 6. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. (1a) Das gleiche Recht haben sie ferner 1. in Bade- und heilklimatischen Kurorten, 2. in Luftkurorten, 3. in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, 4. in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, 4a. hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, 4b. hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraumes stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, 5. in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie 6. in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften, wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können. (1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen 1. im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, 2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen 2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, 3. zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, 4. zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie 5. zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unter- stützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an. (1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig. (1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäfts- bereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden. (1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des von dem Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen. (1f) aufgehoben (2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbaubehörden - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markie- rungen und Leiteinrichtungen lenken. Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, welche die Aufgaben des beteiligten Trägers der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen. (3) Im übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden bestimmen - vorbe- haltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung; ob Leit- pfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Gefahr- zeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird. (4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in den Fällen des Absat- zes 1 Satz 2 Nr. 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekanntgegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist. (5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Ver- kehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließ- lich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrs- behörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen. (6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr aus- wirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen. (7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustim- mung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat. (7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen. (8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ort- schaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben. (9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abge- sehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen- Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Abweichend von Satz 2 dürfen zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 Nr. 3 Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß. Fußnote § 45 Abs. 1 bis 1c (früher Abs. 1): IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. a V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 45 Abs. 1a Nr. 4a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 35 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a V v. 9.11.1989 I 1976 mWv 1.1.1990 § 45 Abs. 1b Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. b V v. 9.11.1989 I 1976 mWv 1.1.1990 § 45 Abs. 1c: Eingef. durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. a V v. 9.11.1989 I 1976 mWv 1.1.1990 § 45 Abs. 1d: Früherer Abs. 1c jetzt Abs. 1d gem. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b V v. 9.11.1989 I 1976 mWv 1.1.1990 § 45 Abs. 1d,e: Früherer Abs. 1c jetzt 1d, Abs. 1d jetzt 1e mWv 2001-02-01, BGBl 2000 I 1690 § 45 Abs. 3a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 35 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 45 Abs. 4 Halbsatz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. b V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980, idF d. Art. 1 Nr. 35 Buchst. c V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 u. idF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. c V v. 9.11.1989 I 1976 mWv 1.1.1990 § 45 Abs. 7 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 15 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 45 Abs. 9: mWv 1997-09-01 § 45 Abs. 1a Nr. 4b, Abs. 1c, Abs. 9: IdF vom 2001-02-01, BGBl 2000 I 1690 § 45 Abs. 1b Nr. 2a: IdF vom 2002-01-01, BGBl 2001 I 3783 § 45 Abs. 1f: früherer Abs. 1e jetzt 1f, Abs. 1e IdF vom 2002-09-06, BGBl 2002 I 3442 § 45 Abs. 9: idF vom 2005-12-31 (Autobahnmaut), BGBl 2005 I 3714 § 45 Abs. 7a: eingef. mWv 2006-01-01, BGBl 2005 I 3716 § 45 Abs. 1f: (Smog-Verordnung) aufgehoben am 2007-11-28, BGBl 2774 mWv 2007-12-08 § 45 Abs. 1b Nr. 2: idF vom 2009-04-08, BGBl 734 mWv 2009-04-09 § 45 Abs. 3a: entfallen mWv 2009-09-01 StVO § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis Fassung: 2009-09-01 (1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen 1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2); 2. vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1, 9); 3. von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4); 4. vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3); 4a. von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1); 4b. von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2); 4c. von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15 a); 5. von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4); 5a. von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21); 5b. von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a); 6. vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4); 7. vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3); 8. vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1); 9. von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2); 10. vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrs- zeichen (§ 33 Abs. 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel ange- bracht sind; 11. von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind; 12. von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3a). Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Abs. 2) können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrags errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, daß vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a). (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Abs. 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwcklung zuständig; das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Abs. 1). (3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide. (4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen. Fußnote § 46 Abs. 1 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 36 Buchst a DBuchst aa V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 46 Abs. 1 Nr. 4a: IdF d. Art. 1 Nr. 12 Buchst. a V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 46 Abs. 1 Nr. 4b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 25 Buchst. a DBuchst aa V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 46 Abs. 1 Nr. 4c: Eingef. durch Art. 1 Nr. 36 Buchst. a DBuchst bb V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 46 Abs. 1 Nr. 5a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 25 Buchst. a DBuchst aa V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 u. idF d. Art. 1 Nr. 36 Buchst a DBuchst cc V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 46 Abs. 1 Nr. 5b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 25 Buchst. a DBuchst aa V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 46 Abs. 1 Nr. 11: IdF d. Art. 1 Nr. 36 Buchst. a DBuchst. dd V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 46 Abs. 1 Nr. 12: Eingef. durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. c V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 46 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 25 Buchst. a DBuchst. bb V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 46 Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 25 Buchst. a DBuchst cc V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 46 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 36 Buchst. b DBuchst. aa V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 46 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 36 Buchst. b DBuchst. bb V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 46 Abs. 2 Satz 3: Früher Satz 2 gem. Art. 1 Nr. 36 Buchst. b DBuchst. cc V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 46 Abs. 3 Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 36 Buchst. c V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 46 Abs. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 25 Buchst. b V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 46 Abs. 2 Satz 3: redaktionelle Änderung (BGBl I 2407) mWv 2006-11-01 § 46 Abs. 1 Nr. 11: idF vom 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 StVO § 47 Örtliche Zuständigkeit Fassung: 2009-04-09 (1) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Abs. 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- oder genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. (2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen: 1. nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 für eine Ausnahme von § 18 Abs. 1 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße eingefahren werden soll. Wird jedoch eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 erteilt, so ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die diese Verfügung erläßt; 2. nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 a für kleinwüchsige Menschen sowie nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b für Ohnhänder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen; 3. nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 c die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat; 4. nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat; 5. nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 b die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen; 6. nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Diese sind auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner dann, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht; 7. nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind; 8. in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden soll. (3) Die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Abs. 5 genannten Truppen, die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz erteilt die höhere Verwaltungsbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt. Fußnote § 47 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 37 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 47 Abs. 1: Früherer Satz 4 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 26 Buchst. a V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 47 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 37 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405, geändert durch Art. 1 Nr. 3 V v. 23.9.1988 I 1760 mWv 1.10.1988 § 47 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 26 Buchst. c V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 47 Abs. 2 Nr. 7: idF vom 2009-04-08, BGBl 734 mWv 2009-04-09 StVO § 48 Verkehrsunterricht Fassung: 1970-11-16 Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen. StVO § 49 Ordnungswidrigkeiten Fassung: 2009-09-01 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über 1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2, 2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2, 3. die Geschwindigkeit nach § 3, 4. den Abstand nach § 4, 5. das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7, 6. das Vorbeifahren nach § 6, 7. das Benutzen mittlerer Fahrstreifen nach § 7 Abs. 3a Satz 1, das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Abs. 3b, Abs. 3c Satz 2 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5, 7a. das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Abs. 3, 8. die Vorfahrt nach § 8, 9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 1, 2 Satz 2 und Satz 3, 10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10, 11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1 oder 2, 12. das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 3a Satz 1, Abs. 3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs. 4a bis 6, 13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder 2, 14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, 15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, 15a. das Abschleppen nach § 15a, 16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16, 17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17, 18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 11, 19. das Verhalten a) an Bahnübergängen nach § 19 oder b) an Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und an haltenden Schulbussen nach § 20, 20. die Personenbeförderung nach § 21 Abs. 1 Satz 4, 1a, Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 2, 20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2 Satz 1, 21. die Ladung nach § 22, 22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23, 23. das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs. 2, 24. das Verhalten a) als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4, b) an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder c) auf Brücken nach § 27 Abs. 6, 25. den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2, 26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32, 28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder 29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b - sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterläßt - oder nach § 34 Abs. 3, verstößt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß die für geschlossene Verbände geltenden Vorschrif- ten befolgt werden, 1a. entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unterbricht, 2. als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen läßt, 3. als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 4. als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt, 5. als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt, 6. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder 7. entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt, 2. entgegen § 37 ein Wechsellicht- oder Dauerlichtzeichen nicht befolgt, 3. entgegen § 38 Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft, 4. entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2, Spalte 3 nicht befolgt, 5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3, Spalte 3 nicht befolgt, 6. entgegen § 43 Abs. 2 und 3 Satz 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt oder 7. einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden ist, zuwiderhandelt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, 1a. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt, 2. entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen, 3. entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient, 4. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, 5. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt, 6. entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder 7. entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt. Fußnoten § 49 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. a DBuchst aa V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 49 Abs. 1 Nr. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. a DBuchst bb V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 49 Abs. 1 Nr. 7: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. a DBuchst cc V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 u. idF d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. a V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 49 Abs. 1 Nr. 9: IdF d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 49 Abs. 1 Nr. 9a: IdF BGBl 2000 I 1690, mWv 2001-02-01 § 49 Abs. 1 Nr. 11: IdF d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. a DBuchst. aa V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 49 Abs. 1 Nr. 12: IdF d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. a DBuchst. bb V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 49 Abs. 1 Nr. 13: IdF d. Art. 1 Nr. 14 Buchst. a DBuchst. bb V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 49 Abs. 1 Nr. 15a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 14 Buchst. a DBuchst. cc V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 49 Abs. 1 Nr. 17: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. a DBuchst. ee V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 49 Abs. 1 Nr. 18: IdF d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. a DBuchst. cc V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. b: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. a DBuchst. ff V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 49 Abs. 1 Nr. 20: IdF d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. e V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 u. d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. a DBuchst. dd V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 49 Abs. 1 Nr. 20a: IdF d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. a DBuchst. ee V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 49 Abs. 1 Nr. 23: IdF d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. f V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 49 Abs. 1 Nr. 25: IdF d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. a DBuchst. ff V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 49 Abs. 1 Nr. 29: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. a DBuchst. gg V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 10.12.1975 § 49 Abs. 2 Nr. 1a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 27 Buchst. b V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 49 Abs. 3 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. h V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 u. d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. b DBuchst. aa V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 49 Abs. 3 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. b DBuchst. bb V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 49 Abs. 3 Nr. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 14 Buchst. b DBuchst. aa V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 49 Abs. 3 Nr. 6: IdF d. Art. 1 Nr. 14 Buchst. b DBuchst. bb V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 § 49 Abs. 3 Nr. 7: Eingef. durch Art. 1 Nr. 14 Buchst. b DBuchst. cc V v. 21.7.1980 I 1060 mWv 1.8.1980 u. idF d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. i V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 49 Abs. 4 Nr. 1: Eingef. durch Art. 1 Nr. 27 Buchst. d DBuchst. aa V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 u. idF d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. j V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 49 Abs. 4 Nr. 1a: Früher Nr. 1 gem. Art. 1 Nr. 27 Buchst. d DBuchst. bb V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 u. idF d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. k V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 49 Abs. 4 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. l V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 49 Abs. 4 Nr. 6: IdF d. Art. 1 Nr. 27 Buchst. d DBuchst. cc V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 u. idF d. Art. 1 Nr. 38 Buchst. m V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 49 Abs. 4 Nr. 7: Frühere Nr. 7 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 38 Buchst. n, frühere Nr. 8 jetzt Nr. 7 gem. Art. 1 Nr. 38 Buchst. o V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 49 Abs. 1 Nr. 20a, Hs. 2 ergänzt 1998-06-25 I 1654 § 49 Abs. 1 Nr. 20a, geändert am 2004-01-22 (BGBl. 117) mWv 2004-04-01 § 49 Abs. 3 Nr. 5, geändert am 2006-03-28 (BGBl. 569) mWv 2006-08-01 § 49 Abs. 1 Nr. 18: idF vom 2009-04-08, BGBl 734 mWv 2009-09-01 § 49 Abs. 1 und 3: idF vom 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 StVO § 50 Sonderregelung für die Insel Helgoland Fassung: 1970-11-16 Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten. StVO § 51 Besondere Kostenregelung Fassung: 2009-09-01 Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieser Zeichen beantragt hat. Fußnote § 51: IdF d. Art. 1 Nr. 39 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 51 Abs. 1 und 3: idF vom 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 StVO § 52 Entgelt für die Benutzung tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen Fassung: 1988-10-01 Diese Verordnung steht der Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Verkehrsflächen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, auf Grund anderer als straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen nicht entgegen. Fußnote § 52: Eingef. durch Art. 1 Nr. 40 V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 StVO § 53 Inkrafttreten Fassung: 2009-09-01 (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft. (2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) in der Fassung der bekanntmachung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 327) mit den Änderungen der Verordnung vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 780), vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485), vom 29. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 8) und vom 30. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 305) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft. (3) Für Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18 Abs. 5 Nr. 3 in der vor dem 8. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (4) Zusatzzeichen zu Zeichen 220 (Anlage 2 lfd. Nr. 9.1), durch die nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist, bleiben bis zum 31. Dezember 2010 gültig. (5) Die bisherigen Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388, 389 bleiben bis zum 31. August 2019 gültig. (6) An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten. Fußnote § 53: Früherer § 53 aufgeh., früherer § 54 jetzt § 53 gem. Art. 1 Nr. 17 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 53 Abs. 2: Aufhebungsvorschrift § 53 Abs. 3: Früherer Abs. 3 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 42 Buchst. a, früherer Abs. 4 jetzt Abs. 3 gem. Art. 1 Nr. 42 Buchst. b V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 53 Abs. 3a: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 29 Buchst. b V v. 27.11.1975 I 2967 mWv 1.1.1976 § 53 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 42 Buchst. c V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 53 Abs. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 42 Buchst. c V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 53 Abs. 6: Eingef. durch Art. 1 Nr. 42 Buchst. c V v. 22.3.1988 I 405 mWv 1.10.1988 § 53 Abs. 7: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 V v. 9.11.1989 I 1976 mWv 1.1.1990 § 53 Abs. 8: Eingef. durch Art. 1 Nr. 11 V v. 9.11.1989 I 1976 mWv 1.1.1990 § 53 Abs. 9 bis 12: Eingef. durch Art. 1 Nr. 18 V v. 19.3.1992 I 678 mWv 1.7.1992 § 53 Abs. 15: eingef. mWv 2001-02-01, BGBl 2000 I 1690 § 53 Abs. 16: eingef. mWv 2002-01-01, BGBl 2001 I 3783 § 53 Abs. 17: eingef. mWv 2007-12-08, BGBl 2774 § 53 Abs. 3 bis 16: entfallen mWv 2009-09-01 § 53 Abs. 3: ehemals Abs. 17, mWv 2009-09-01 § 53 Abs. 4 bis 6: eingef. mWv 2009-09-01, BGBl 2631 Anlage 1 (zu § 40 Abs. 6 und 7) Stand: 2009-09-01 Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Abs. 6) 1 Zeichen 101 Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher Gefahrstelle bezeichnen. 2 Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von Kreuzung oder rechts. Einmündung 3 Zeichen 103 Kurve 4 Zeichen 105 Doppelkurve 5 Zeichen 108 Gefälle 6 Zeichen 110 Steigung 7 Zeichen 112 Unebene Fahrbahn 8 Zeichen 114 Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe Schleuder- oder oder Schmutz Rutschgefahr 9 Zeichen 117 Seitenwind 10 Zeichen 120 Verengte Fahrbahn 11 Zeichen 121 Einseitig verengte Fahrbahn 12 Zeichen 123 Arbeitsstelle 13 Zeichen 124 Stau 14 Zeichen 125 Gegenverkehr 15 Zeichen 131 Lichtzeichenanlage 16 Zeichen 133 Fußgänger 17 Zeichen 136 Kinder 18 Zeichen 138 Radfahrer 19 Zeichen 142 Wildwechsel Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang (zu § 40 Abs. 7) 20 Zeichen 151 Bahnübergang 21 Zeichen 156 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa Bahnübergang mit 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe dreistreifiger Bake erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen. 22 Zeichen 159 Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Zweistreifige Bake Bahnübergang 23 Zeichen 162 Einstreifige Bake Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1) Stand: 2009-09-01 Vorschriftzeichen 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Ge- oder Verbote Zusatzzeichen Erläuterungen Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote 1 Zeichen 201 Ge- oder Verbot Andreaskreuz 1. Fahrzeugführer müssen dem Schienenverkehr Vorrang gewähren. 2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. 3. Fahrzeugführer dürfen vor und hinter diesem Zeichen a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m, b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m nicht parken. Erläuterung Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt. 2 Zeichen 205 Ge- oder Verbot Vorfahrt gewähren. 1. Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren. 2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Erläuterung Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein. 2.1 Zusatzzeichen 1000-32 Ge- oder Verbot Radverkehr von links und rechts Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. 2.2 Zusatzzeichen 1048-19 Ge- oder Verbot Straßenbahn Fahrzeugführer müssen der Schienenbahn Vorfahrt gewähren. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. 3 Zeichen 206 Ge- oder Verbot Halt. Vorfahrt gewähren. 1. Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. 2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Erläuterung Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist. 3.1 Zusatzzeichen 1004-31 Erläuterung Halt nach 100 m Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an. 3.2 Zusatzzeichen 1000-32 Ge- oder Verbot Radverkehr von links und rechts Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. Dabei müssen sie auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206. Zu 2 Zusatzzeichen Erläuterung und 3 1002-21 abknickende Vorfahrt Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt. 4 Zeichen 208 Ge- oder Verbot Vorrang des Gegenverkehrs Fahrzeugführer haben dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren. Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen Zu 5 Ge- oder Verbot bis 7 Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen. Erläuterung Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. 5 Zeichen 209 Rechts 6 Zeichen 211 Hier rechts 7 Zeichen 214 Geradeaus oder rechts 8 Zeichen 215 Ge- oder Verbot Kreisverkehr 1. Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen. 2. Fahrzeugführer dürfen die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. 3. Sie dürfen innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht halten. Erläuterung Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 9 Zeichen 220 Ge- oder Verbot Einbahnstraße Fahrzeugführer dürfen die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeiles befahren. Erläuterung Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor. 9.1 Zusatzzeichen 1000-32 Ge- oder Verbot Radverkehr von links und rechts Fahrzeugführer müssen beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt 10 Zeichen 222 Ge- oder Verbot Rechts vorbei Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen. Erläuterung "Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben. Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände Zu 11 Erläuterung bis 13 Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile. 11 Zeichen 223.1 Erläuterung Seitenstreifen befahren Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. 11.1 Zusatzzeichen 1005-31 Erläuterung Ende in ... m Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhebung der Anordnung an. 12 Zeichen 223.2 Erläuterung Seitenstreifen nicht mehr Das Zeichen hebt die Freigabe des befahren Seitenstreifens als Fahrstreifen auf. 13 Zeichen 223.3 Erläuterung Seitenstreifen räumen Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. 14 Zeichen 224 Ge- oder Verbot Haltestelle Fahrzeugführer dürfen bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen "Schulbus" (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse. 15 Zeichen 229 Ge- oder Verbot Taxenstand Fahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind betriebsbereite Taxen. Erläuterung Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet. Abschnitt 5 Sonderwege 16 Zeichen 237 Ge- oder Verbot Radweg 1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). 2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. 17 Zeichen 238 Ge- oder Verbot Reitweg 1. Reiter und Führer eines Pferdes dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Reitweg benutzen (Reitwegbenutzungspflicht). 2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Reiter Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen. 18 Zeichen 239 Ge- oder Verbot Gehweg 1. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1) nur benutzen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. 2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg, wo eine Klarstellung notwendig ist. 19 Zeichen 240 Ge- oder Verbot Gemeinsamer Geh- und Radweg 1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). 2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). 20 Zeichen 241 Ge- oder Verbot Getrennter Rad- und Gehweg 1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht). 2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). 21 Zeichen 242.1 Ge- oder Verbot Beginn eines Fußgängerbereichs 1. Andere Verkehrteilnehmer dürfen den Fußgängerbereich nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt. 2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten. 22 Zeichen 242.2 Ende eines Fußgängerbereichs 23 Zeichen 244.1 Ge- oder Verbot Beginn einer Fahrradstraße 1. Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt. 2. Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern. Erläuterung 1. Das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt. 2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt. 24 Zeichen 244.2 Ende einer Fahrradstraße 25 Zeichen 245 Ge- oder Verbot Bussonderfahrstreifen Fahrzeugführer dürfen auf Bussonderfahrstreifen mit anderen Fahrzeugen als mit Omnibussen des Linienverkehrs sowie den nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnenden Fahrzeugen des Schüler- und Behindertenverkehrs nicht fahren. Erläuterung 1. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur befahren werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. 2. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten. Abschnitt 6 Verkehrsverbote 26 Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem jeweils in Spalte 2 angegebenen Inhalt. Erläuterung Für die Zeichen 250 bis 259 gilt: 1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Abs. 7 können andere Verkehrsarten verboten werden. 2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein. 27 Zusatzzeichen 1052-35 Erläuterung Gewichtsangabe 7,5 t Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. 28 Zeichen 250 Erläuterung Verbot für Fahrzeuge aller Art 1. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh. 2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. 29 Zeichen 251 Erläuterung Verbot für Kraftwagen Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge 30 Zeichen 253 Erläuterung Verbot für Kraftfahrzeuge Verbot gilt für Kraftfahrzeuge mit einem über 3,5 t zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. 30.1 Zusatzzeichen Erläuterung "Durchgangsverkehr" Zusatzzeichen 1. Diese nur mit Zeichen 253 zulässige Gewichtsangabe 12 t Kombination beschränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen, b) dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder c) mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen durchgeführt wird. 2. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 459 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen. 31 Zeichen 254 Verbot für Fahrräder 32 Zeichen 255 Erläuterung Verbot für Krafträder Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas. 33 Zeichen 259 Verbot für Fußgänger 34 Zeichen 260 Erläuterung Verbot für Kraftfahrzeuge Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. 35 Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern zu Nr. Ge- oder Verbot 36 bis 40 Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreitet. 36 Zeichen 262 Erläuterung Tatsächliches Gewicht Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. 37 Zeichen 263 Tatsächliche Achslast 38 Zeichen 264 Tatsächliche Breite 39 Zeichen 265 Tatsächliche Höhe 40 Zeichen 266 Tatsächliche Länge 41 Zeichen 267 Ge- oder Verbot Verbot der Einfahrt Fahrzeugführer dürfen nicht in die Straße einfahren. 41.1 Zusatzzeichen 1022-10 Erläuterung Radfahrer frei Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr zugelassen. 42 Zeichen 268 Schneeketten vorgeschrieben 43 Zeichen 269 Ge- oder Verbot Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Fahrzeugführern ist die Benutzung der Ladung Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung verboten. 44 Zeichen 270.1 Ge- oder Verbot Beginn einer Verkehrsverbotszone Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb zur Verminderung einer so gekennzeichneten Zone bei schädlicher Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung Luftverunreinigungen von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen. Erläuterung Ausgenommen von dem Verbot sind Kraftfahrzeuge, 1. die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10.10.2006 (BGBl. I S. 2218), welche zuletzt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 5.12.2007 (BGBl. I S. 2793) geändert wurde, ausnahmsweise im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfügung zugelassen sind, 2. die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10.10.2006 (BGBl. I S. 2218), welche zuletzt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 5.12.2007 (BGBl. I S. 2793) geändert wurde, keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen. 45 Zeichen 270.2 Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen 46 Zusatzzeichen 1031 Erläuterung Umweltplaketten "frei" Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 "Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10.10.2006 (BGBl. I S. 2218), welche zuletzt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 5.12.2007 (BGBl. I S. 2793) geändert wurde, ausgestattet sind. 47 Zeichen 272 Ge- oder Verbot Verbot des Wendens Fahrzeugführer dürfen hier nicht wenden. 48 Zeichen 273 Ge- oder Verbot Verbot des Unterschreitens Das Zeichen verbietet dem Führer eines des angegebenen Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Mindestabstandes Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen. Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote 49 Zeichen 274 Ge- oder Verbot Zulässige Höchstgeschwindigkeit Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. Erläuterung 1. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art. 2. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird. 49.1 Zusatzzeichen 1052-36 Ge- oder Verbot bei Nässe Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet den Fahrzeugführern, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten. 50 Zeichen 274.1 Ge- oder Verbot Beginn einer Tempo 30-Zone Fahrzeugführer dürfen innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. 51 Zeichen 274.2 Ende einer Tempo 30-Zone 52 Zeichen 275 Ge- oder Verbot Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit Fahrzeugführer dürfen nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen. Zu 53 Ge- oder Verbot und 54 Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugführern das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Erläuterung Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie "7,5 t" angegeben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet. 53 Zeichen 276 Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art 54 Zeichen 277 Erläuterung Überholverbot für Kraftfahrzeuge Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem über 3,5 t zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. 54.1 Zusatzzeichen 1001-31 Erläuterung Länge einer Strecke Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die Länge eines Streckenverbotes an. 55 Erläuterung Das Ende eines Streckenverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Streckenverbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282. 56 Zeichen 278 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 57 Zeichen 279 Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit 58 Zeichen 280 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art 59 Zeichen 281 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t 60 Zeichen 282 Ende sämtlicher Streckenverbote Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote 61 Erläuterung 1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird. 2. Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen oder Markierungen auf, die das Parken erlauben. 3. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg. 4. Die durch lfd. Nr. 63.2 und 63.3 auf Zusatzzeichen vorgesehenen Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht sind. 62 Zeichen 283 Ge- oder Verbot Absolutes Haltverbot Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten. 62.1 Zusatzzeichen 1052-37 Ge- oder Verbot Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen Das Zusatzzeichen verbietet Fahrzeugführern das Halten auch auf dem Seitenstreifen. 63 Zeichen 286 Ge- oder Verbot Eingeschränktes Haltverbot Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Erläuterung Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. 63.1 Zusatzzeichen 1052-37 Ge- oder Verbot Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen Mit dem Zusatzzeichen dürfen Fahrzeugführer auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. 63.2 Zusatzzeichen 1020-11 Erläuterung Schwerbehinderte mit Parkausweis Das Zusatzeichen nimmt schwerbehinderte Nr. ... frei Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nr. ..., vom Haltverbot aus. 63.3 Zusatzzeichen 1020-32 Erläuterung Bewohner mit Parkausweis Das Zusatzeichen nimmt Bewohner mit Nr. ... frei besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus. 64 Zeichen 290.1 Ge- oder Verbot Beginn eines eingeschränkten Fahrzeugführer dürfen innerhalb der Haltverbotes für gekennzeichneten Zone nicht länger als 3 eine Zone Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Erläuterung 1. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Markierungen getroffen sind. 2. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis erlaubt sein. 3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen. 65 Zeichen 290.2 Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone Abschnitt 9 Markierungen 66 Zeichen 293 Ge- oder Verbot Fußgängerüberweg Fahrzeugführern ist das Halten auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor verboten. 67 Zeichen 294 Ge- oder Verbot Haltlinie Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Fahrzeugführer müssen hier halten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut zu halten. 68 Zeichen 295 Ge- oder Verbot Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung 1. a) Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren. b) Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren. c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren. d) Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht parken (§ 12 Abs. 2), wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt. 2. a) Links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie dürfen Fahrzeugführer nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist b) Fahrzeugführer dürfen die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. Erläuterung 1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr von einander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. 2. a) Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen. b) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden. c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. d) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind und die Benutzer von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert werden. e) Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet. 69 Zeichen 296 Ge- oder Verbot Einseitige Fahrstreifenbegrenzung 1. Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie nicht überfahren oder auf ihr fahren. 2. Sie dürfen auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt. Erläuterung Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an: Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird. 70 Zeichen 297 Ge- oder Verbot Pfeilmarkierungen 1. Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind. 2. Fahrzeugführer dürfen auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten. Erläuterung Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden. 71 Zeichen 297.1 Erläuterung Vorankündigungspfeil Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausführung des Pfeiles kann von der gezeigten abweichen. 72 Zeichen 298 Ge- oder Verbot Sperrfläche Fahrzeugführer dürfen Sperrflächen nicht benutzen. 73 Zeichen 299 Ge- oder Verbot Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote Fahrzeugführer dürfen innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken. Erläuterung Grenzmarkierungen für Halt- oder Parkverbote. bezeichnen, verlängern oder verkürzen vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote. 74 Ge- oder Verbot Fahrzeugführer haben die durch Parkflächenmarkierungen angeordnete Aufstellung einzuhalten. Erläuterung Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert sind, dürfen diese überfahren werden. Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2) Stand: 2009-09-01 Richtzeichen 1 2 3 lfd. Zeichen und Ge- oder Verbote Nr. Zusatzzeichen Erläuterungen 1 Zeichen 301 Erläuterung Vorfahrt Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht. 2 Zeichen 306 Ge- oder Verbot Vorfahrtstraße Fahrzeugführer dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken. Erläuterung Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren", 206 "Halt. Vorfahrt gewähren" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße". 2.1 Zusatzzeichen 1002-10 Erläuterung Verlauf der Vorfahrstraße 1. Fahrzeugführer, die dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen wollen, müssen dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 2. Sie haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, müssen sie warten. Erläuterung Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an. 3 Zeichen 307 Ende der Vorfahrtstraße 4 Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr Abschnitt 2 Ortstafel zu 5 Erläuterung und 6 1. Von hier an gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. 2. Der obere Teil des Zeichens 311 kann weiß sein, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zur derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört. 5 Zeichen 310 Die Ortstafel bestimmt: Ortstafel Vorderseite Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft. 6 Zeichen 311 Die Ortstafel bestimmt: Ortstafel Rückseite Hier endet eine geschlossene Ortschaft. Abschnitt 3 Parken 7 Zeichen 314 Ge- oder Verbot Parken Fahrzeugführer dürfen nicht entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen parken Erläuterung 1. Das Zeichen erlaubt das Parken. a. Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten oder auf das Parken mit Parkschein. b. Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und der Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor. c. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung des Auslegens des Parkscheins freigestellt werden. d. Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen. e. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. f. Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebührenpflichtig ausgewiesen werden. 2. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg. 3. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt. 8 Zeichen 314.1 Erläuterung Beginn einer Parkraumbewirtschaf- 1. Das Zeichen erlaubt das Parken. tungszone Innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone darf nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) geparkt werden, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist. Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt. 2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt werden. 3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. 9 Zeichen 314.2 Ende einer Parkraumbewirtschaf- tungszone 10 Zeichen 315 Ge- oder Verbot Parken auf Gehwegen Fahrzeugführer dürfen auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht parken. Sie dürfen auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen parken. Erläuterung 1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken auf Gehwegen. 2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind. 3. Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten oder zu Gunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht sind. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder mit Parkscheibe vorgeschrieben werden. 4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg. 11 Zeichen 318 Parkscheibe Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich 12 Zeichen 325.1 Ge- oder Verbot Beginn eines verkehrsberuhigten 1. Fahrzeugführer müssen mit Bereichs Schrittgeschwindigkeit fahren. 2. Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten. 3. Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. 4. Fahrzeugführer dürfen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Erläuterung Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. 13 Zeichen 325.2 Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs Abschnitt 5 Tunnel 14 Zeichen 327 Ge- oder Verbote Tunnel Fahrzeugführer müssen beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen. Sie dürfen im Tunnel nicht wenden. Erläuterung 1. Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt. 2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden. Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht 15 Zeichen 328 Ge- oder Verbot Nothalte- und Pannenbucht Fahrzeugführer dürfen nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten. Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen 16 Zeichen 330.1 Erläuterung Autobahn Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen. 17 Zeichen 330.2 Ende der Autobahn 18 Zeichen 331.1 Erläuterung Kraftfahrstraße Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen. 19 Zeichen 331.2 Ende der Kraftfahrstraße 20 Zeichen 333 Erläuterung Ausfahrt von der Autobahn Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein. 21 Zeichen 450 Erläuterung Ankündigungsbake Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Auf der 300-m-Bake wird die Nummer des Knotenpunktes angezeigt. Abschnitt 8 Markierungen 22 Zeichen 340 Ge- oder Verbot Leitlinie 1. Fahrzeugführer dürfen Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird. 2. Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Dabei dürfen Radfahrer nicht gefährdet werden. 3. Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken. Erläuterung Der Schutzstreifen für den Radverkehr kann mit dem Sinnbild "Radverkehr" auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein. 23 Zeichen 341 Erläuterung Wartelinie Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten. Abschnitt 9 Hinweise 24 Zeichen 350 Fußgängerüberweg 25 Zeichen 354 Wasserschutzgebiet 26 Zeichen 356 Verkehrshelfer 27 Zeichen 357 Erläuterung Sackgasse Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für Radfahrer und/oder Fußgänger durch Piktogramme angezeigt sein. zu 28 Erläuterung und 29 1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern nach dem vom für Verkehr zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Verkehrszeichenkatalog können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze. 2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanlagen oder Autohöfe handelt. 28 Zeichen 358 Erste Hilfe 29 Zeichen 363 Polizei 30 Zeichen 385 Ortshinweistafel zu 31 Erläuterung und 32 Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein. 31 Zeichen 386.1 Touristischer Hinweis 32 Zeichen 386.2 Touristische Route 33 Zeichen 386.3 Erläuterung Touristische Unterrichtungstafel Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung über touristisch bedeutsame Ziele. 34 Zeichen 390 Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz 35 Zeichen 391 Mautpflichtige Strecke 36 Zeichen 392 Zollstelle 37 Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen 38 Zeichen 394 Erläuterung Laternenring Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt. Abschnitt 10 Wegweisung 1. Nummernschilder 39 Zeichen 401 Bundesstraßen 40 Zeichen 405 Autobahnen 41 Zeichen 406 Erläuterung Knotenpunkte der Autobahnen Beziffert die Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke). 42 Zeichen 410 Europastraßen 2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen a) Vorwegweiser 43 Zeichen 438 (Vorwegweiser) 44 Zeichen 439 (Gegliederter Vorwegweiser) 45 Zeichen 440 (Vorwegweiser zur Autobahn) 46 Zeichen 441 (Vorwegweiser zur Autobahn) b) Pfeilwegweiser zu 47 Erläuterung bis 49 Das Zusatzzeichen "Nebenstrecke" weist auf eine Straßenverbindung von untergeordneter Bedeutung hin. 47 Zeichen 415 Erläuterung (Wegweiser auf Bundesstraßen) Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen. 48 Zeichen 418 Erläuterung (Wegweiser auf sonstigen Straßen Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen. mit größerer Verkehrsbedeutung) 49 Zeichen 419 Erläuterung (Wegweiser auf sonstigen Straßen Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit mit geringerer geringerer Verkehrsbedeutung. Verkehrsbedeutung) 50 Zeichen 430 Erläuterung (Wegweiser zur Autobahn) Pfeilwegweiser zur Autobahn. 51 Zeichen 432 Erläuterung (Wegweiser zu Zielen mit erheblicher Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung) Verkehrsbedeutung. c) Tabellenwegweiser 52 Zeichen 434 Erläuterung (Wegweisertafel) Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammengefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden. d) Ausfahrttafel 53 Zeichen 332.1 Erläuterung (Ausfahrt von anderen Straßen) Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein. e) Straßennamensschilder 54 Zeichen 437 Erläuterung (Straßennamensschild) Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bauwerken angebracht sein. 3. Wegweiser auf Autobahnen a) Ankündigungstafeln zu 55 Erläuterung und 58 Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung. 55 Zeichen 448 Erläuterung (Ankündigungstafel auf Autobahnen) Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein. 56 (Sinnbild Erläuterung Autobahnausfahrt) Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin. 57 (Sinnbild Erläuterung Autobahnkreuz) Das Sinnbild weist auf eine Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin. 58 Zeichen 448.1 Erläuterung (Autohof) 1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnausfahrt angekündigt. 2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zusatzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt. b) Vorwegweiser 59 Zeichen 449 (Vorwegweiser auf Autobahnen) c) Ausfahrttafel 60 Zeichen 332 (Ausfahrt von der Autobahn) d) Entfernungstafel 61 Zeichen 453 Erläuterung (Entfernungstafel auf Autobahnen) Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben. Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung 1. Umleitung außerhalb von Autobahnen a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten 62 Zeichen 442 Erläuterung Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten 63 Zeichen 421 Erläuterung Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten 64 Zeichen 422 Erläuterung Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten b) temporäre Umleitungen (z.B. infolge von Baumaßnahmen) 65 Erläuterung Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden durch 66 Zeichen 454 Erläuterung Umleitungswegweiser oder 67 Zeichen 455.1 Erläuterung Fortsetzung der Umleitung zu 66 Erläuterung und 67 Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben. 68 Erläuterung Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zeichen 455.1 oder 69 Zeichen 457.1 Erläuterung Umleitungsankündigung 70 Erläuterung jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen. 71 Erläuterung Die Ankündigung kann auch erfolgen durch 72 Zeichen 458 Erläuterung eine Planskizze 73 Erläuterung Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch 74 Zeichen 457.2 Erläuterung Ende der Umleitung oder 75 Zeichen 455.2 Erläuterung Ende der Umleitung 2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr 76 Zeichen 460 Erläuterung Bedarfsumleitung Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen. 77 Zeichen 466 Erläuterung Weiterführende Bedarfsumleitung Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt. Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung 1. Umlenkungspfeil 78 Zeichen 467.1 Erläuterung Umlenkungspfeil Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung). 78 Zeichen 467.2 Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung. 2. Verkehrslenkungstafeln 78 Erläuterung Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise: 81 Zeichen 501 Erläuterung Überleitungstafel Das Zeichen kündigt die Überleitungen des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn an. 82 Zeichen 531 Einengungstafel 82.1 Zusatzzeichen 1005-30 Erläuterung (Reißverschluss erst in ... m) Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4) erfolgen soll. 3. Blockumfahrung 83 Zeichen 590 Erläuterung Blockumfahrung Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsführung an. Anlage 4 (zu § 43 Abs. 3) Stand: 2009-09-01 Verkehrseinrichtungen 1 2 3 lfd. Zeichen Erläuterungen Nr. 1 Zeichen 600 Absperrschranke 2 Zeichen 605 Pfeilbake/Leitbake 3 Zeichen 628 Leitschwelle mit Leitbake 4 Zeichen 629 Leitbord mit Leitbake Zu 3 Erläuterung und 4 Leitschwelle und Leitbord haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung. 5 Zeichen 610 Leitkegel 6 Zeichen 615 Fahrbare Absperrtafel 7 Zeichen 616 Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil zu 1. Die Einrichtungen verbieten das Nr. 1 Befahren der so gekennzeichneten bis 7 Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei. 2. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. 3. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind. Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen 8 Zeichen 625 Die Richtungstafel in Kurven kann auch Richtungstafel in Kurven in aufgelöster Form angebracht sein. 9 Zeichen 626 Leitplatte 10 Zeichen 627 Leitmale kennzeichnen in der Regel den Leitmal Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen, Gerüsten. Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs 11 Zeichen 620 Um den Verlauf der Straße kenntlich zu Leitpfosten machen, können an den Straßenseiten (links) (rechts) Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen. Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit 12 Zeichen 630 Parkwarntafel Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen (Autobahn-Richtgeschwindigkeit-VO) v. 21.11.1978 (BGBl I 1824) Stand: 2009-09-01 (BGBl I 2631) Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1177) geändert wurde, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 (1) Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen 1. auf Autobahnen (Zeichen 330.1), 2. außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Straße mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und 3. außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, die mindestens zweidurch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben, nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindig- keit). Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274). § 2 Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt und gelten entsprechend für diese Verordnung. Die in § 1 genannten Zeichen sind die der Straßenverkehrs-Ordnung. § 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungs- gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) auch im Land Berlin. § 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Fußnote § 1 Abs. 1 Satz 1: idF vom 1997-08-14, BGBl 2028, mWv 1997-09-01 (3,5t) § 1: idF vom 2009-08-13 BGBl 2631 mWv 2009-09-01 (Entfall Zeichen "Richtgeschwindigkeit")