Zu Zeichen 432 Wegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung 1 I. Ziele mit erheblicher Verkehrsbedeutung können sein: - Ortsteile (z. B. Parksiedlung, Zentrum, Kurviertel), - öffentliche Einrichtungen (z. B. Flughafen, Bahnhof, Rathaus, Messe, Universität, Stadion) - Industrie- und Gewerbegebiete, - Erholungs- und Freizeitgebiete oder -einrichtungen 2 II. Zu anderen Zielen darf nur dann so gewiesen werden, wenn dies wegen besonders starken auswärtigen Zielverkehrs unerlässlich ist und auch nur, wenn allgemeine Hinweise wie "Industriegebiet Nord" nicht ausreichen. Die Verwendung von Logos oder anderen privaten Zusätzen ist nicht zulässig (Vgl. VwV zu Anlage 3 Abschnitt 10 Wegweisung; Randnummer 1). 3 III. Bei touristisch bedeutsamen Zielen ist vorzugsweise eine Beschilderung mit Zeichen 386.1 vorzunehmen, sofern die Richtlinien für touristische Beschilderung (RtB) dies zulassen.