Zu Zeichen 354 Wasserschutzgebiet 1 I. Es ist an den Grenzen der Einzugsgebiete von Trinkwasser und von Heilquellen auf Straßen anzuordnen, auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung häufig fahren. In der Regel ist die Länge der Strecke, die durch das Wasserschutzgebiet führt, auf einem Zusatzzeichen (§ 40 Abs. 4) anzugeben. 2 II. Nummer I zu Zeichen 269 (Rn. 1) gilt auch hier. 3 III. Vgl. auch Nummer II zu Zeichen 269; Rn. 2 bis 8. 4 IV. Es empfiehlt sich, das Zeichen voll retroreflektierend auszuführen.