VwV zu Anlage 3 Abschnitt 10 Wegweisung 1 I. Die Wegweisung soll den ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer über ausreichend leistungsfähige Straßen zügig, sicher und kontinuierlich leiten. Hierbei sind die tatsächlichen Verkehrsbedürfnisse und die Bedeutungen der Straßen zu beachten. Eine Zweckentfremdung der Wegweisung aus Gründen der Werbung ist unzulässig. 2 II. Die Ausgestaltung und Aufstellung der wegweisenden Zeichen richten sich nach den Richtlinien für wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) und den Richtlinien für wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA). Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die RWB im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt. 3 III. Auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes legt das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts die Zielangaben in der Wegweisung von Anschlussstellen fest und führt dafür erforderliche Anhörungsverfahren durch. Die Fortführung der Zielangaben ist unter Einhaltung der Richtlinien für wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) im Basisnetz sicherzustellen. Zu privaten Zielen darf nicht gewiesen werden, es sei denn, es ist wegen eines besonders starken auswärtigen Zielverkehrs zur Verkehrsführung unabweislich und Aspekte der Werbung stehen dabei nicht im Vordergrund. Die Verwendung von Logos oder anderen privaten Zusätzen ist nicht zulässig. Erforderliche Abstimmungen zwischen den betroffenen Behörden nach Landesrecht sind landesintern vorzunehmen. Dem Fernstraßen-Bundesamt oder der auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts ist eine landesintern abgestimmte Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zur Verfügung zu stellen. Erfolgt dies nicht innerhalb der Frist, legt das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts auf Grundlage der im Basisnetz vorhandenen Wegweisung die Zielangaben für die Ausfahrtziele der betroffenen Anschlussstelle nach pflichtgemäßem Ermessen fest. 4 IV. Die Wegweisung im Basisnetz von und zur Autobahn verbleibt in der Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen ggfs. erforderliche Anhörungsverfahren durch und beteiligen dabei das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts. Bei bestehenden Anschlussstellen sind Anhörungsverfahren in der Regel entbehrlich; dann genügt die Ortsbesichtigung. Bei der Wegweisung zur Anschlussstelle sind nur Fernziele der Autobahnwegweisung aufzunehmen.