Zu § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot Zu Absatz 1 1 I. Unnötiger Lärm wird auch verursacht durch 1. unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge, 2 2. Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen, 3 3. unnötig schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren, 4 4. zu schnelles Fahren in Kurven, 5 5. unnötig lautes Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben und Kofferraumdeckeln. 6 II. Vermeidbare Abgasbelästigungen treten vor allem bei den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Ursachen auf. Zu Absatz 2 7 I. Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr. 8 II. Nur Veranstaltungen mit nur wenigen Kraftfahrzeugen und solche, die weitab von menschlichen Behausungen stattfinden, vermögen die Nachtruhe nicht zu stören. 9 III. Die Polizei und die betroffenen Gemeinden sind zu hören. Zu Absatz 3 10 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen. 11 Lastkraftwagen im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen in diesem Sinne; selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Bagger, Betonpumpen, Teermaschinen, Autokrane, Eichfahrzeuge oder Mähdrescher fallen nicht darunter. 12 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind weiterhin nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Film- oder Fernsehfahrzeuge, bestimmte Schaustellerfahrzeuge und Fahrzeuge zur Beschickung von Märkten, soweit es sich um mobile Verkaufsstände handelt, jeweils auch mit Anhänger). 13 Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für die Bundeswehr sowie die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, soweit militärische Erfordernisse vorliegen. Die militärischen Erfordernisse stellt für Einzelfahrzeuge der Bundeswehr der jeweilige Dienststellenleiter, für alle anderen Fälle, wie auch in § 2 Absatz 1 Nummer 4 der Ferienreiseverordnung, das für Fragen des Verkehrs, Transports und der Logistik zuständige Kommando der Bundeswehr fest. Dies gilt auch für Truppen der Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie die von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, soweit die militärischen Erfordernisse durch das für Fragen des Verkehrs, Transports und der Logistik zuständige Kommando der Bundeswehr festgestellt wurden. Ein entsprechender Nachweis ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.