Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. November 2001 (20 VG 1279/2001):

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, weil die Beklagte (Stadt Hamburg) Berufung eingelegt hat.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I.

Die Klage ist - soweit sich der Kläger gegen die Verkehrszeichen wendet - als Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig. Verkehrszeichen stellen nach gefestigter Rechtsprechung Dauerverwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen dar (vgl. nur BVerwGE 59, S. 221 (223)). Der Kläger, der nach seinen Angaben von den streitgegenständlichen Verkehrszeichen trotz seines Umzugs nach ... weiterhin aktuell betroffen wird, weil er noch häufig in der Eppendorfer Landstraße Fahrrad fährt, ist auch klagebefugt (vgl. zur Klagebefugnis BVerwGE 92, S. 32-41; Jagusch/Hentschel, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 41 StVO, Rnr. 247) und hat fristgerecht Widerspruch gegen die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung verbundenen Verkehrszeichen Widerspruch eingelegt (§ 70 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO). Da die Beklagte über den Widerspruch des Klägers länger als drei Monate ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat, sind auch die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO gegeben.

Im Hinblick auf den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Entfernung der Verkehrszeichen ergibt sich die Zulässigkeit aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

II.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtenen Verkehrszeichen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (1.). Aus diesem Grund sind die die Radwegebenutzungspflicht anordnenden Schilder zu entfernen (2.).

1. Die angefochtene Verkehrszeichenregelung, welche entlang der Eppendorfer Landstraße in Hamburg die Radwegbenutzungspflicht anordnet, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Aufstellung von Verkehrszeichen ist § 45 Abs. 1 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs u.a. beschränken oder verbieten. Zu einer derartigen Beschränkung des Verkehrs gehört auch die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht. Denn die früher bestehende generelle Radwegebenutzungspflicht aus § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO a. F. ist durch die StVO-Novelle aus dem Jahre 1998 obsolet geworden. Dadurch, dass § 2 Abs.4 Satz 2 StVO n. F. nunmehr eine Radwegebenutzungspflicht nur noch dann statuiert, wenn sie ausdrücklich durch das Verkehrszeichen 237 angeordnet worden ist, sind Radfahrer grundsätzlich berechtigt, auch bei vorhandenen Radwegen die Fahrstraße benutzen zu dürfen. Dies bedeutet, dass sich die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht als Ausnahme zur Regel darstellt und daher nicht grundlos vorgenommen werden kann. Verdeutlicht wird dieses Regel-Ausnahmeverhältnis auch dadurch, dass nach § 45 Abs. 9 Sätze 1 und 2 StVO die grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen stehende Entscheidung der Straßenverkehrsbehörden, Verkehrsbeschränkungen anzuordnen, eingeschränkt wird. Darüber hinaus hat die Straßenverkehrsbehörde bei der Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht die sich aus Ziffer II. der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 StVO ergebenden Anforderungen zu beachten. Gemessen an diesen Anforderungen ist die streitgegenständliche Anordnung der Radwegebenutzungspflicht rechtswidrig. Im einzelnen:

a) Hinsichtlich des südlichen Abschnitts der Eppendorfer Landstraße zwischen der Kreuzung Eppendorfer Baum und dem Eppendorfer Markt fehlt es bereits am Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht (aa)). Jedenfalls genügt die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nicht den Anforderungen der Ziffer II der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 StVO (bb)).

aa) Für den oben genannten Abschnitt der Eppendorfer Landstraße sind bereits die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nicht gegeben. Während § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO bestimmt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist, schränkt § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO die Möglichkeit, Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs anzuordnen, noch weiter ein. Nach dieser Norm sind derartige Beschränkungen nur möglich, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Eine derartige Gefahrenlage, die es zwingend gebietet, Radfahrern die Benutzung des vorhandenen Radweges zwingend vorzuschreiben, ist für das Gericht nicht ersichtlich.

Nach den - unbestritten gebliebenen - Angaben der Beklagten beträgt die Verkehrsbelastung in diesem Abschnitt ca. 12.500 bis 13.000 Kfz pro Tag. Zwar wird in den ERA 95 davon ausgegangen, dass bei einer innerörtlichen Verkehrsbelastung von mehr als 10.000 Kfz pro Tag Radwege erforderlich sind, wenn das Geschwindigkeitsniveau nicht wirksam unter 50 km/h gesenkt werden kann. Bei bis zu 15.000 Kfz pro Tag gilt dies allerdings nur dann, wenn 40 km/h auch außerhalb der Spitzenzeiten nicht überschritten werden. Vorliegend ist der Straßenverkehr in diesem Bereich der Eppendorfer Landstraße insbesondere auch durch ein hohes Maß an Anlieger- und Anlieferverkehr gekennzeichnet. Entsprechend hoch ist der Anteil des Parksuchverkehrs in diesem Abschnitt, so dass der Verkehrsfluss ganztägig gehemmt ist. Hohe Durchschnittsgeschwindigkeiten durch Kraftfahrzeuge, die das Befahren der Fahrbahn mit einem Fahrrad besonders gefährlich erscheinen lassen, sind hier nicht zu erwarten. Vielmehr spricht auch die geringe Breite der Eppendorfer Landstraße in diesem Abschnitt dagegen, dass Kraftfahrer mit hohen Tempo fahren können. Vielmehr wird das Durchschnittstempo in diesem Bereich so beschaffen sein, dass die meisten Radfahrer im Verkehrsfluss "mitschwimmen" können. Auch ansonsten sind vorliegend keine besonderen örtlichen Verhältnisse gegeben, die die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht zwingend erforderlich machten. Zwar ist nicht zu verkennen, dass durch die Vielzahl der Schrägparkbuchten damit zu rechnen ist, dass Radfahrer in die Gefahr kommen können, von Fahrern ein- und ausparkender Fahrzeuge übersehen zu werden. Dies ist jedoch beinah bei jeder Fahrstraße, an der auch geparkt werden kann, der Fall und stellt keine spezifische Besonderheit dar. Gegen die Annahme einer solchen Besonderheit spricht weiter, dass die Straßenführung insgesamt als geradlinig zu bezeichnen ist, so dass Kraftfahrer Radfahrer - und auch umgekehrt - rechtzeitig wahrnehmen und einschätzen können. Entsprechend kann die gefahrene Geschwindigkeit der jeweiligen Situation angemessen angepasst werden. Diese Erkennbarkeit wirkt sich insbesondere auf den Bereich der zahlreichen Kreuzungen und Einmündungen aus. Hierbei ist auch hervorzuheben, dass Radfahrer, die sich - quasi verdeckt - auf Radwegen befinden, eher schlechter von Kraftfahrern wahrgenommen werden können.

bb) Die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht ist darüber hinaus aber auch deshalb rechtswidrig, weil die streitgegenständlichen Radwege nicht im Einklang mit der VwV-StVO stehen.

Anders als Gesetze und Verordnungen haben Verwaltungsvorschriften grundsätzlich keine Außenwirkung, vielmehr binden sie die Verwaltung nur intern. Die Länder führen die Gesetze und Verordnungen zu der bundeseinheitlich geregelten Materie des Straßenrechts i. S. d. Art. 83 GG eigenverantwortlich aus. Der Landesvollzug ist gemäß § 84 Abs. 2 GG mit der Zustimmung des Bundesrates an die bundeseinheitlich geltenden Regelungen der VwV-StVO gebunden worden. Diese Bindung wirkt sich aus auf die Ermessensbetätigung der Landesbehörden, deren Ermessen ihrerseits durch die VwV-StVO gebunden ist (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 28.09.2000, in NZV 317 (319)). Gleichwohl entheben die Verwaltungsvorschriften im Allgemeinen und die VwV-StVO im Besonderen die Behörden nicht von ihrer Verpflichtung zu einer eigenverantwortlichen Ermessensentscheidung, die von den Vorgaben der VwV allerdings nur dann abweichen dürfen, wenn ein Sachverhalt "wesentliche Besonderheiten" zu dem Fall aufweist, der für die VwV als Regelfall zugeschnitten ist (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Aufl., § 114 Rn 10a). Nach der hier einschlägigen VwV-StVO zu § 2 Abs. 2 Satz 2 StVO hat die Beklagte ihr Ermessen hier rechtsfehlerhaft ausgeübt. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Vorgaben der VwV-StVO in der aktuellen Fassung nicht nur für solche Radwege Geltung beanspruchen, die nach ihrem Inkrafttreten erbaut wurden. Vielmehr hatte die Novelle der StVO und insbesondere auch die Neufassung des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO den Sinn, Radfahrern grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit einzuräumen, auf der Fahrbahn oder dem Radweg zu fahren und eine zwingende Benutzung des Radwegs nur bei Gegebensein der Voraussetzungen der Ziffer II der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO vorzuschreiben. Diesem Zweck genügt es nicht, wenn die Vorschriften lediglich für neu angelegte Radwege Geltung beanspruchen könnten. § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO schreibt die Benutzung des Radweges vor, wenn dieser u. a. durch das Zeichen 237 gekennzeichnet ist und verbietet dadurch gleichzeitig die Benutzung der Fahrstraße. Ziff. II. Nr. 2 VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO stellt strenge Anforderungen an die Qualität eines durch Zeichen 237 gekennzeichneten und dadurch dessen Benutzung vorschreibenden Radweges, welche die streitgegenständlichen Radwege im südlichen Bereich der Eppendorfer Landstraße jedoch nicht erfüllen. Nach Ziff. II. Nr. 2. VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO kann einer Radwegebenutzungspflicht unter der Voraussetzung vorgenommen werden, dass die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Radweg ausreichend breit und einschließlich eines Sicherheitsraumes frei von Hindernissen ist. Die VwV-StVO sieht unter Ziff. II. Nr. 2. a) aa) VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO eine angestrebte Regelbreite von mindestens 1,50 m vor, von der nur ausnahmsweise abgewichen werden kann, wenn dies - an kurzen Abschnitten - unter Wahrung der Verkehrssicherheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Nach dem Ergebnis des Ortstermins vom 29. November 2001 zeichnen sich die streitgegenständlichen Radwege der Eppendorfer Landstraße dadurch aus, dass die angestrebte Mindestbreite von 1,50 m auf nahezu der gesamten Länge nicht erreicht wird, sondern dass diese vielmehr teilweise deutlich unter 1,00 m liegt. Sicherheitsräume / -streifen sind jedenfalls zur Straßenseite hin nicht vorhanden. Vielmehr ist es so, dass Hindernisse wie parkende Autos, Anschlussbügel, zum Radweg hin abgestellte Fahrräder, Stromkästen, Laternenmasten und Verkehrsschilder die Radwegbreite auf der Straßenseite zusätzlich schmälern. Hinzu kommt, dass Verschwenkungen von bis zu 90° keine eindeutige, stetige und insbesondere sichere Linienführung zulassen. Vorhandene Bushaltestellen, bei denen die Haltestelle des Busses und der Wartebereich der Fahrgäste durch den Radweg voneinander getrennt wird, stellen zusätzliche Hindernisse dar.

Die Möglichkeit einer Ausnahme von dem Mindestbreitenmaß ist der Beklagten hier nicht schon deshalb verwehrt, weil dieses nicht nur auf "kurzen Abschnitten" unterschritten wird, sondern insbesondere daher, weil die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet ist. Verkehrssicherheit ist gegeben, wenn eine ungehinderte Fortbewegung unter weitgehender Ausschaltung vorhersehbarer Gefährdungen durch andere Verkehrsteilnehmer möglich ist. Diese Voraussetzung, unter der nicht nur die Ausnahme von den Mindestmaßen, sondern die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht selbst steht (vgl. VG Berlin a.a.O. S. 319), liegt hier auf der gesamten Länge der beiderseitigen Radwege zur Eppendorfer Landstraße infolge der Kollisionsgefahr der Radfahrer mit Fußgängern oder Hindernissen der vorbezeichneten Art insgesamt nicht vor. Aus dem gleichen Grund kommt auch eine - befristete - Anordnung der Radwegbenutzungspflicht nach Ziff. I. 4. VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO nicht in Betracht.

b) Auch im Bereich des Eppendorfer Marktplatzes ist die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht gemessen an den Kriterien der Ziffer II der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 StVO rechtswidrig.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des die Radwegbenutzungspflicht anordnenden Verkehrszeichens gem. § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Sätze 1 und 2 StVO - wie die Beklagte meint - hier vorliegen, da eine Verkehrsbelastung von bis zu 50.000 Kfz/Tag an diesem innerstädtischen Verkehrsknotenpunkt mit zum Teil zweispurigen Abbiegestreifen besondere örtliche Umstände darstellten und die Anordnung darüber hinaus deshalb zwingend gebieten würden, weil durch die besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, welche das allgemeine Risiko einer Rechtsgüterbeeinträchtigung erheblich übersteige.

Jedenfalls hat die Beklagte auch hier ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, und zwar selbst dann, wenn man in den besonderen örtlichen Umständen dieses Straßenabschnittes "wesentliche Besonderheiten" erachten möchte, bei welchen die Beklagte von ihrer Ermessensbindung durch die VwV-StVO ausnahmsweise befreit wäre. Ein von diesem "Regelfall" - auf den die Verwaltungsvorschriften zugeschnitten sind - abweichender Sachverhalt ist hier nicht ersichtlich. Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörden zur Aufhebung des Mischverkehrs und zur Trennung des Rad- und Kraftverkehrs muss getragen sein von verkehrssicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten (so auch VG Berlin a.a.0. S. 319). Unabhängig von der Frage der Anwendung der VwV-StVO kann die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht nur zur Wahrung oder Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgen. Dies ist hier nicht geschehen. Die zwingende Verlagerung des Radverkehrs auf die - den Vorgaben der VwV-StVO i. Ü. ebenfalls nicht entsprechenden - Radwege entlang der Eppendorfer Landstraße im Bereich Eppendorfer Markt führt nicht nur zu einer Verlagerung der Gefahren für Radfahrer. Vielmehr werden durch die Radwegebenutzungspflicht zusätzliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer erst geschaffen. Geht es beim Mischverkehr auf der Fahrbahn insbesondere um die körperliche Unversehrtheit der - naturgemäß schwächeren - Radfahrer, so erhöht die Zusammenführung von Rad- und Fußverkehr in einem als Rad- und Gehweg kombinierten Bereich - angesichts der örtlichen Gegebenheiten - unter Anordnung der Benutzung dieses Weges durch die Radfahrer auch die Möglichkeit einer Gefährdung der Fußgänger, insbesondere der Kinder, der älteren sowie behinderten Menschen. Ohne auf deren Interessen näher eingehen zu wollen, kann festgestellt werden, dass die Gefährdung der Radfahrer, um welche es hier geht, bei Benutzung des Radweges im Bereich Eppendorfer Markt eine höhere ist als bei einer (Mit-)Benutzung der Fahrbahn. Dies liegt daran, dass nach den Feststellungen des Gerichts im Ortstermin vom 29. November 2001 die streitgegenständlichen Radwege im Bereich Eppendorfer Markt ein hohes Maß an Kollisions- und Konfliktpersonal zwischen Radfahrern und Fußgängern in sich bergen. Hintergrund ist die nicht ausreichende Breite des Radweges im gesamten Abschnitt, das Hineinragen von Hindernissen wie angeschlossenen Fahrrädern in den für die Radfahrer vorgesehenen Bereich. In nördlicher Richtung behindert zusätzlich das durch die Einzelhändler und Supermärkte bedingte hohe Fußgängeraufkommen sowie der unter diesem Umständen verhältnismäßig schmale Fußgängerbereich die Verkehrssicherheit der Radfahrer. In südlicher Richtung ist der Radweg optisch kaum wahrzunehmen und ebenfalls sehr schmal, so dass auch hier Kollisionen von Radfahrern und Fußgängern zu befürchten sind. Eine Ausweichmöglichkeit für Radfahrer in die dem Fußgängerweg entgegengesetzte Richtung ist ebenfalls nicht gegeben. Die missliche und für das Hamburger Innenstadtgebiet i. ü. charakteristische Situation eines hohen und gefahrenbergenden Verkehrsaufkommens einerseits und eines mangelnden Raumangebotes zur Gewährleistung einer sicheren Koexistenz von Fußgängern und Radfahrern abseits der Fahrstraße andererseits erlaubt es der Beklagten nicht, diese durch eine erhöhte Gefährdung verschiedener Verkehrsteilnehmer zu lösen. Liegen danach die Voraussetzungen für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nicht vor, hat es bei der grundsätzlichen Regelung des § 2 Abs. 4 StVO zu verbleiben, nach der es Radfahrern - beispielsweise älteren Menschen oder Eltern mit ihren Kindern o.ä. - erlaubt ist, den Radweg zu benutzen, wenn sie dies für sicherer erachten. Es ist ihnen jedoch nicht vorzuschreiben, sondern die Benutzung der Fahrbahn muss darüber hinaus möglich bleiben.

2. Da die angefochtenen Verkehrszeichen rechtswidrig und somit aufzuheben waren, ist auch der Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Entfernung der Verkehrsschilder, d.h. zur Beseitigung der Vollzugsfolgen, begründet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.